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Projektförderung zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Das Referat UN-BRK fördert im Rahmen freiwilliger Leistungen beispielhafte und innovative Projekte im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Da unser Förderaufkommen naturgemäß begrenzt ist, tragen zur sachgerechten Prüfung und Entscheidung inhaltlich und formell korrekt gestellte Anträge nachhaltig bei.

Zur Klärung erster Fragen zur Projektförderung, finden Sie hier untenstehend eine Sammlung der am häufigsten gestellten Fragen. Außerdem stehen eine Arbeitshilfe für die Erstellung einer Projektskizze, wie auch eine Übersicht über den Ablauf einer Förderung zum Download bereit.

Die Informationen dienen einer ersten Information, sollen aber den direkten Austausch nicht ersetzen. Bei Zur Abstimmung von Antragsunterlagen und bei Fragen können Sie sich weiterhin sehr gerne an das Postfach un-brk(at)hsm.hessen.de wenden.

Häufig gestellte Fragen

Die Hessische Landesregierung fördert eine Vielzahl an Projekten auf eine vielfältige Art und Weise. Das Referat UN-BRK möchte in erster Linie Leuchtturmprojekte im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention unterstützen. Dabei geht es jedoch ausschließlich um Anschubfinanzierungen und nicht um dauerhafte Förderungen. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen kann jedoch nur eine Auswahl der eingereichten Projekte gefördert werden. Dies wird nach eingehender Prüfung der Anträge im Einzelfall entschieden.

Projekte, die mehrjähriger Förderungen bedürfen und solche, die bereits begonnen haben, können nicht gefördert werden. Wenn ein Projekt als grundsätzlich zuwendungsfähig erachtet wird, müssen seitens des HSM dennoch alle Einzelpositionen auf Förderfähigkeit geprüft werden. Positionen wie die Verpflegung von Gästen/Besuchern oder auch unverhältnismäßige Preiskalkulationen bei Honoraren, Personalkosten oder anderen Ausgaben können als nicht-förderungsfähig eingeschätzt werden, was zu einem verringerten Gesamtvolumen der Förderung führt. Zur Vermeidung solcher Probleme ist ein direkter Austausch vor Antragstellung sehr sinnvoll. Das Referat UN-BRK steht Ihnen hierbei jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Projektförderungen sind in erster Linie für die Unterstützung der Verbände der Menschen mit Behinderungen in Hessen oder ihre Interessenvertretungen gedacht. Die UN-Behinderten-rechtskonvention und auch ihre Umsetzung betreffen jedoch die gesamte Gesellschaft, sodass alle Institutionen mit gemeinnützigem Hintergrund Anträge stellen können.

Grundsätzlich können Anträge zu jeder Zeit gestellt werden. Wichtig dabei ist jedoch, dass das Projekt noch nicht begonnen hat. Es dürfen zum Beispiel keine Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sein.

Nach Antragstellung und einem anschließenden, positiven Bescheid seitens des HMSI, entstehen einige Verpflichtungen für den Förderungsempfänger. Hierzu gehören unter anderem die Verausgabung der Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt (Auszahlung in mehreren Raten ist möglich) und die Überwachung der Ausgaben und Einnahmen. Signifikante Änderungen gegenüber dem Finanzierungsplan bedürfen der Absprache. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Förderung im laufenden Kalenderjahr finanztechnisch abgeschlossen wird.

Zum Abschluss des Projekts muss die zweckmäßige Verwendung der Fördermittel in Form eines Verwendungsnachweises nachgewiesen werden. Hierzu gehört auch die Einreichung aller das Projekt betreffenden Rechnungen. Umfassende Informationen zu den Aufgaben sind in den Nebenbestimmungen zum Förderbescheid enthalten. Diese werden im Rahmen der Bescheiderteilung übermittelt.

Grundsätzlich gibt es keine Begrenzungen hinsichtlich des Fördervolumens von Projekten. Bei Antragstellung wird seitens des HMSI jedoch abgewogen, ob die Kosten dem Zweck und dem Landesinteresse angemessen sind oder nicht. Wichtig ist darüber hinaus, dass von der antragstellenden Institution eine Eigenbeteiligung geleistet wird. Die Einbeziehung dritter ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Alles Weitere kann nur im Einzelfall geklärt werden. Es gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Zunächst ist es unerlässlich, dass der Antrag schriftlich gestellt wird. Darüber hinaus gibt es ein Antragformular, welches auf Nachfrage durch das Referat IV 4 "Vereinte Nationen Behindertenrechtskonvention" übersandt werden kann. Zu diesem Formular gehören in Anlage eine detaillierte Projektskizze mitsamt Finanzierungs- und Zeitplan. Weitere Informationen zur Erstellung der Skizze, finden Sie hier.

Die Förderungen der Hessischen Landesregierung richten sich nach den Vorgaben der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und deren Verwaltungsvorschriften (VV). Insbesondere die §§ 23 und 44 mitsamt ihrer Verwaltungsvorschriften sind hierbei von Relevanz.

Neben der LHO sind die Allgemeinen und die Besonderen Nebenbestimmungen des Hessischen Ministeriums für Soziaeles und Integration ausschlaggebend. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen werden gemeinsam mit dem Antragsformular übersandt und die Besonderen Nebenbestimmungen gemeinsam mit dem Bescheid, der auf die Antragstellung folgt. Zuletzt ist auch die Hessische Investitions- und Maßnahmenförderrichtlinie (IMFR) von Relevanz.

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